Vereinsstatut

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Bundesverband österreichischer AntifaschistInnen, Widerstands­kämpferInnen und Opfer des Faschismus (KZ-Verband/VdA)”. In diesen Statuten wird der Verein kurz „Bundesverband” genannt.
(2) Der Bundesverband hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit über ganz Österreich.
(3) Der Bundesverband ist ein Dachverband.

§ 2: Aufgaben des Vereins
(1) Gemeinnützigkeit und politische Orientierung des Vereins:
a) Der Bundesverband ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und in allen Belangen gemein­nützig im Sinne der Bundesabgabeordnung.
b) Der Bundesverband ist überparteilich.
c) Der Bundesverband steht in der Tradition des antifaschistischen Widerstands gegen den die Diktatur des Austrofaschismus und gegen das NS-Regime, für ein freies, unabhängiges und demokratisches Österreich. Er bewahrt das Vermächtnis des europäischen Wider­standes gegen die Aggression- und Vernichtungspolitik Hitler-Deutschlands und seiner Vasallen sowie des Kampfs der Armeen der Anti-Hitler-Koalition und der Partisanenver­bände für ein demokratisches und friedliches Europa.
(2) Vereinszweck:
a) Hauptzweck des Bundesverbands ist die Vertretung der Anliegen und Interessen der von der Opferfürsorgegesetzgebung erfassten Personen – d.h. der ehemaligen Verfolgten und Hinterbliebenen – gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit.
b) Der Bundesverband ehrt das Andenken an jene Menschen, die im Kampf für die Ver­teidigung der demokratischen Errungenschaften 1933/34 und gegen das NS-Regime 1938-1945 ihr Leben verloren oder riskiert haben, die in nationalsozialistischen Konzentrations­lagern und Zuchthäusern inhaftiert waren oder auf andere Weise verfolgt wurden, und wird dieses Andenken an künftige Generationen weitergeben.
c) Der Bundesverband wird sich auch künftig für eine unabhängige, neutrale und demo­kratische Republik Österreich einsetzen und einen kompromisslosen Kampf gegen nazisti­sche, neofaschistische und chauvinistische Bestrebungen führen, ungeachtet ob sie in Ge­stalt des Rassismus, des Deutschnationalismus, der Kriegshetze, der Fremdenfeindlichkeit, religiöser Vorurteile oder anderer Formen der Diskriminierung in Erscheinung treten.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Versammlungen, Vorträge, Ausstellungen, Exkursionen, Wanderungen,
b) Diskussionsveranstaltungen,
c) gesellige Zusammenkünfte,
d) die Organisierung des Einsatzes von Zeitzeugen/innen für Schulen und Jugend­einrichtungen,
e) Forschungsarbeiten,
f) Errichtung und Erhalt der Vereinsbibliothek,
g) die Herausgabe von antifaschistischen Publikationen,
h) die Herausgabe der Zeitschrift „Der neue Mahnruf”,
i) die Initiierung von antifaschistischen Gedenktafeln, Gedenkstätten usw.,
j) Kundgebungen und Demonstrationen,
k) die Zusammenarbeit mit ähnlichen nationalen und internationalen Einrichtungen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mitteln sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen und Publikationen,
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse,
d) Subventionen,
e) Vereinseigene Unternehmungen,
f) Projektbeiträge,
g) Sponsoring,
h) Zinserträge

§ 4: Mitgliedschaft
(1) Mitgliedschaft von juristischen Personen
Mitglieder des Bundesverbands sind die Landesverbände. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Bundesvorstand. Die Beitrittserklärung ist schriftlich zu stellen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(2) Ehrenmitgliedschaft von physischen Personen
Mitglieder von Landesverbänden, die sich über die Grenzen des KZ-Verbands hinaus für dessen Zielsetzungen öffentlich eingesetzt haben, können über Antrag eines Landesverbands oder des Bundesverbands von diesem zu Ehrenmitgliedern des KZ-Verbands auf Lebenszeit ernannt werden. Diese Ehrung soll in einer feierlichen Weise durch den Bundesverband oder durch den jeweiligen Landesverband erfolgen, wobei in der persönlich zu überreichenden Urkunde die damit gewürdigten Leistungen des Mitglieds genannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft des betreffenden Mitglieds ist den übrigen Mitgliedern – durch Meldung in der Zeitschrift des Bundesverbands oder auf andere öffentliche Weise – bekannt zu machen.

§ 5: Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt,
b) durch Auflösung des Landesverbands oder
c) durch Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesvorstand.
(3) Der Ausschluss erfolgt durch den Bundesvorstand, wenn ein Landesverband gegen das Ansehen und die Interessen, gegen den Verbandszweck oder gegen die Statuten des Bundes­verbands in grober Weise verstößt.
(4) Dem Landesverband ist die Möglichkeit zu geben, sich vor der Beschlussfassung über den Ausschluss innerhalb drei Monaten zu äußern.
(5) Der ausgeschlossene Landesverband hat die Möglichkeit des Einspruchs auf dem dem Aus­schluss folgenden Bundesdelegiertentag. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruht die Mitgliedschaft.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Den Landesverbänden steht das Recht zur Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes­ver­bands zu.
(2) Die Mitglieder der Landesverbände sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Bundes­ver­bands teilzunehmen und die Einrichtungen des Bundesverbands zu beanspruchen.
(3) Die jeweils gültige Fassung der Statuten des Bundesverbands wird auf der Homepage des KZ-Verbands veröffentlicht.
(4) Jeder Landesverband kann vom Bundesvorstand – schriftlich – die Einberufung eines Bundes­delegiertentages verlangen.
(5) Die Landesverbände sind auf jedem Bundesdelegiertentag vom Bundesvorstand über die Tä­tigkeit und finanzielle Gebarung des Bundesverbands zu informieren.
(6) Die Landesverbände sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des  Bundesverbands nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Bundes­verbands Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Ver­einsorgane zu beachten.
(7) Jeder Landesverband ist verpflichtet, regelmäßig den vom Bundesvorstand festgesetzten An­teil an den Mitgliedsbeiträgen abzuliefern sowie mindestens einmal jährlich die Änderungen in seinem Mitgliederstand zu melden.

§ 7: Vereinsorgane
Organe des Bundesverbands sind der Bundesdelegiertentag (§ 8 und 9), der Bundesvorstand (§ 10, 11, 12), die Bundes-Kontrolle (§ 13) und das Schiedsgericht (§ 14).

§ 8: Bundesdelegiertentag
(1) Der Bundesdelegiertentag ist die „Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ein ordentlicher Bundesdelegiertentag findet mindestens alle drei Jahre statt.
(2) Ein außerordentlicher Bundesdelegiertentag findet auf
a) Beschluss des Bundesvorstands,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Landesverband,
c) Verlangen der Rechnungsprüfung (§ 21 Abs. 5 erster Satz Vereinsgesetz 2002),
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zum ordentlichen wie auch zum außerordentlichen Bundesdelegiertentag sind alle Mit­glieder des Bundesvorstands, der Bundeskontrolle sowie jeder Landesverband mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax der per E-Mail (an die dem Bundesvorstand bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Einladung der Delegierten der Landesverbände erfolgt durch die Landesverbände. Die Anberaumung des Bundesdelegierten­tages hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Bun­des­vorstand.
(4) Anträge zum Bundesdelegiertentag sind mindestens fünf Tage vor dem Termin des Bundes­delegiertentages beim Bundesvorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung eines außer­ordentlichen Bundesdelegiertentages – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Zur Teilnahme am Bundesdelegiertentag sind berechtigt
I) mit beschließender Stimme:
a) alle Mitglieder des Bundesvorstands,
b) die Delegierten der Landesverbände.
II) mit beratender Stimme:
a) Mitglieder der Bundes-Kontrolle
b) die Mitglieder der Leitungsorgane im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 der Lan­desverbände.
Der Delegiertenschlüssel wird vom Bundesvorstand festgelegt. Jeder Landesverband hat ent­sprechend der Zahl seiner Mitglieder Anspruch auf Delegierte zum Bundesdelegiertentag, min­destens jedoch Anspruch auf einen Delegierten mit beschließender Stimme.
(7) Der Bundesdelegiertentag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen am Bundesdelegiertentag erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Bundesverbands geändert oder der Bundesverband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Über die Beschlüsse des Bundesdelegiertentags ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen.
(10) Den Vorsitz am Bundesdelegiertentag führt der/die Bundesvorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung eine/r seiner/ihrer StellvertreterInnen. Wenn auch diese verhindert sind, so führt ein vom Bundesvorstand bestimmtes Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 9: Aufgaben des Bundesdelegiertentags
Dem Bundesdelegiertentag sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme, Beratung und Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Kassenabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfung;
b) Wahl der gem. § 10 Abs. 2 zu wählenden Mitglieder des Bundesvorstands sowie der Mitglieder der der Bundes-Kontrolle.
c) Entlastung des Bundesvorstands;
d) Festsetzung der Höhe des an den Bundesverband abzuliefernden Anteils der Mitgliedsbeiträge;
e) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Bundesverbands;
f) Beratung und Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge und sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 10: Der Bundesvorstand
(1) Dem Bundesvorstand obliegt die Leitung des Bundesverbands. Er ist das „Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Der Bundesvorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
(2) Der Bundesvorstand besteht aus den von den Landesverbänden entsandten Mitgliedern und den vom Bundesdelegiertentag gewählten Mitgliedern. Direkt zu wählen sind: der/die Bundesvorsitzende, ein/e oder mehrere stellvertretende/r Bundesvorsitzende, der/die BundessekretärIn (SchriftführerIn) und der/die BundeskassierIn.
(3) Der/Die Bundesvorsitzende und seine/ihre StellvertreterInnen, der/die Bundes­sekretärIn, der/die BundeskassierIn bilden die „organschaftliche Vertretung” des Vereins gemäß § 6 VereinsG.
(4) Jeder Landesverband ist mit mindestens einem vom Landesverband entsandten Mitglied im Bundesvorstand vertreten.
(5) Der Bundesvorstand tritt bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich zusammen.
(6) Der Bundesvorstand ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder es verlangt.
(7) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(8) Der Bundesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(9) Den Vorsitz führt der/die Bundesvorsitzende, bei Verhinderung eine/r seiner/ihrer StellvertreterInnen. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder dazu mehrheitlich bestimmen.
(10) Die Funktion eines Mitglieds des Bundesvorstands erlischt durch
a) Tod,
b) Ablauf der Funktionsperiode und durch
c) Rücktritt.
(11) Die Mitglieder des Bundesvorstands können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Bundesvorstands an den gleichzeitig einzuberufenden Bundesdelegiertentag zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstands wird erst mit der Wahl des neuen Bundesvorstands wirksam.

§ 11: Aufgaben des Bundesvorstands
In den Wirkungsbereich des Bundesvorstands fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Aktive Tätigkeit zur Erfüllung des Vereinszwecks;
b) Gewährleistung eines den Anforderungen des Bundesverbands entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses;
c) Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
d) Einberufung und Vorbereitung des Bundesdelegiertentags in den Fällen des § 8 Abs. 1 und 2 dieser Statuten;
e) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den kontrollierten Rechnungsabschlusses;
f) Verwaltung des Vereinsvermögens;
g) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
h) Entsendung von VertreterInnen des Bundesverbands in Gremien auf Bundesebene wie die Arbeitsgemeinschaft der KZ- und Opferverbände, die Opferfürsorgekommission beim Sozialministerium und die Rentenkommissionen bei den für Opferfürsorgeangelegenheiten zuständigen Bundessozialämtern. Die Beschickung dieser Gremien soll VertreterInnen aller Landesverbände berücksichtigen.
i) Aufnahme und Kündigung/Entlassung von Angestellten des Bundesvorstands,
j) alle Aufgaben, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

§ 12: Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Vorstands
(1) Der/die Bundesvorsitzende vertritt den Bundesverband nach außen. Schriftliche Ausferti­gun­gen des Bundesverbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Bundesvorsit­zen­den und eines/einer seiner/ihrer StellvertreterInnen, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Bundesvorsitzenden und des/der BundeskassierIn.
(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Vorstand nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt wer­den.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Bundesvorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Bundesdelegiertentags oder des Bundesvorstands fallen, unter ei­gener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innerverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die zuständigen Vereinsorgane.
(4) Der/die Bundesvorsitzende führt den Vorsitz auf dem Bundesdelegiertentag und im Vorstand.
(5) Dem Bundessekretär/Der Bundessekretärin obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er/Sie übt die vereinsrechtliche Funktion des Schriftführers/der Schriftführerin aus.
(6) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbandes verantwortlich.
(7) Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Bundesvorsitzender einer/eine seiner/ihrer StellvertreterInnen, des/der BundessekretärIn bzw. des/der BundeskassierIn ein vom Bun­desvorstand zu bestimmendes Mitglied des Bundesvorstands.

§ 13: Die Bundes-Kontrolle (Rechnungsprüfung)
(1) Die Bundes-Kontrolle besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die – mit Ausnahme des Bun­desdelegiertentags – keinem Vereinsorgan angehören dürfen, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Der Bundes-Kontrolle obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzge­barung des Bundesverbands im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat der Bundes-Kontrolle die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Über die Beschlüsse der Bundes-Kontrolle ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen. Die Bun­des-Kontrolle hat dem Vorstand und dem Bundesdelegiertentag über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(4) Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern der Bundes-Kontrolle und dem Bundesverband bedürfen der Genehmigung durch den Bundesdelegiertentag. Im Übrigen gelten für die Mitglieder der Kon­trolle die Bestimmungen § 10 Abs. 7 und 9 sinngemäß.
(5) Die Dauer der Funktionsperiode der Rechnungsprüfer beträgt drei Jahre.

§ 14: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis des Bundesverbands entstehenden Strei­tigkeiten ist das verbandsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetz 2002.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen zusammen, die den im Bundesverband zusam­mengeschlossenen Landesverbänden angehören. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Bundesvorstand ein Mitglied als SchiedsrichterIn schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand (die binnen sieben Tagen zu erfolgen hat) macht der andere Streitteil innerhalb von 14 weiteren Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft, worüber der Bundesvorstand die beiden Streitteile innerhalb von sieben Tagen informiert. Können die beiden von den Streitteilen namhaft gemachten SchiedsrichterInnen binnen 14 Tagen keine Einigung über eine dritte Person als Vor­sitzende des Schiedsgerichts erzielen, entscheidet das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwe­senheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet auf Grundlage der Vereinsstatuten nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern end­gültig. Über die Entscheidungen des Schiedsgerichts ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Bundesverbands kann nur auf einem Bundesdelegiertentag und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Im Falle der freiwilligen Auflösung durch Beschluss  des Bundesdelegiertentags hat der Bun­desdelegiertentag eine Liquidierungskommission zu wählen und deren Geschäftsordnung zu be­schließen.
(3) Der Bundesdelegiertentag hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über dessen Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat er eine/n AbwicklerIn zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser/diese das nach Abdeckung der Passiva, verbleibende Vereinsver­mögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und von den Statuten dieser Organisation erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie der Bundesverband verfolgt. Das heißt, dass bei Auflösung des Vereins oder bei Weg­fall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes das verbleibende Vereinsvermögen für gemein­nützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung zu verwenden ist.

Einstimmig beschlossen auf dem 21. (a.o.) Bundesdelegiertentag am 27. April 2012 in Graz.